_ Associazione Liberi Professionisti Alto Adige

Statuto

Art. 1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Die Vereinigung führt den Namen „Vereinigung Südtiroler Freiberufler“ und hat ihren Sitz in Bozen, Mitterweg 7.
  2. Die Tätigkeit der Vereinigung Südtiroler Freiberufler ist nicht auf Gewinn berechnet; die Vereinigung ist überparteilich.
  3. Jegliche Verteilung von Überschüssen, Rücklagen oder Eigenmitteln auch in indirekter Form, ist während der Dauer der Vereinigung ausgeschlossen.
  4. Als Sprache der Vereinigung wird die deutsche Sprache verwendet.

 

Art. 2

Zweck der Vereinigung

  1. Die Vereinigung Südtiroler Freiberufler bezweckt:
  2. die Wahrung und Förderung der Interessen der Mitglieder im Allgemeinen und der wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Interessen im Besonderen;
  3. die Förderung der wissenschaftlichen Fortbildung der Mitglieder in theoretischer und praktischer Beziehung;
  4. die Pflege und Förderung einer korrekten deutschen Fachsprache;
  5. die Pflege und Förderung des kollegialen Zusammenhaltes und gesellschaftlicher Kontakte zwischen den Angehörigen der Freien Berufe;
  6. die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Arbeit der Freiberufler und die Pflege des Berufsbildes.
  7. Zur Erreichung des Zweckes der Vereinigung dienen insbesondere
  8. die Veranstaltung von Versammlungen, Vorträgen, Diskussionen und Kursen;
  9. Veranstaltungen sonstiger, insbesondere auch gesellschaftlicher Art;
  10. die Herausgabe von Mitteilungen, Druckschriften und sonstiger Veröffentlichungen, insbesondere einer dem Standes- und Vereinigungsinteresse dienenden Zeitschrift;
  11. die Herausgabe von Behelfen jeder Art – insbesondere auch im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung – die den Mitgliedern zur Ausübung ihres Berufes dienen;
  12. die Gründung und Erhaltung von Einrichtungen zur gegenseitigen Hilfe und Unterstützung in der Ausübung der Freien Berufe;
  13. der Abschluss von Rahmen und Gruppenversicherungsanträgen betreffend die Berufsausübung sowie die soziale Sicherheit der Mitglieder;
  14. die unentgeltliche Beratung der Mitglieder in wirtschaftlicher, steuerlicher und berufsethischer Hinsicht;
  15. die Zusammenarbeit mit gleichartigen Berufsorganisationen des In- und Auslandes und gleichartigen internationalen Vereinigungen der Freiberufler sowie der Beitritt zu solchen und anderen Institutionen und Körperschaften;
  16. die Stellungnahme zu allen die Freiberufler im Allgemeinen oder die Mitglieder im Besonderen betreffenden Angelegenheiten.

 

Art. 3

Vermögen – Mittel zur Erreichung des Zweckes der Vereinigung

  1. Das Vermögen der Vereinigung setzt sich zusammen aus
  2. den beweglichen und unbeweglichen Gütern, deren Eigentum die Vereinigung erwerben wird;
  3. allfälligen Rücklagen aus Bilanzüberschüssen;
  4. allfälligen Schenkungen, Vermächtnissen, Spenden und Zuwendungen sonstiger Art, die zur Vermögensbildung bestimmt sind.
  5. Die Mittel zur Erreichung des Zweckes der Vereinigung werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen aller Art aufgebracht.

 

Art. 4

Gliederung der Vereinigung

  1. Die Vereinigung Südtiroler Freiberufler gliedert sich in folgende Bezirksvereinigungen: Bozen – Unterland, Burggrafenamt, Pustertal, Eisacktal – Wipptal und Vinschgau.
  2. Die Gliederungen gemäß Absatz 1 haben keine eigene Rechtspersönlichkeit

 

Art. 5

Mitgliedschaft

  1. Die Vereinigung Südtiroler Freiberufler besteht aus ordentlichen Mitgliedern und unterstützenden Mitgliedern.
  2. Ordentliche Mitglieder können alle Freiberufler, bzw. Freiberufler in Bürogemeinschaft, Freiberuflervereinigungen und Freiberuflergesellschaften werden, die in der Provinz Bozen eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, die dazu von den gesetzlichen Bestimmungen erforderten Voraussetzungen erfüllen und sich zu den statutarisch verankerten Zielen der Vereinigung bekennen.
  3. Unterstützende Mitglieder sind Personen, die zur Erreichung des Zweckes der Vereinigung wesentlich beitragen.
  4. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt über entsprechenden Antrag an die Landes- oder Bezirksvereinigung. Die eventuelle Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
  5. Die Aufnahme von Freiberuflern, die in keiner Berufskammer eingetragen sind, setzt voraus, dass keine Interessenskonflikte zu den eingetragenen Freien Berufen entstehen.
  6. Den Antrag auf Mitgliedschaft können auch freiberufliche Interessensverbände stellen; die Beitrittskonditionen werden unter Berücksichtigung von Mitentscheidungsrechten im Verhältnis zur vertretenden Mitgliederanzahl mit dem Landesvorstand vereinbart.
  7. Die Vereinigung Südtiroler Freiberufler kann Personen, die sich um ihre Ziele außergewöhnliche Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder und unterstützende Mitglieder sind von den Rechten und Pflichten der Mitglieder entbunden; an der Mitgliederversammlung nehmen sie mit beratender Stimme teil.
  8. Eine zeitlich befristete Aufnahme eines Mitgliedes ist nicht möglich.

 

Art. 6

Rechte der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben, sofern sie ihre Beiträge geleistet haben, das Recht, an der Mitgliederversammlung des Landes- und Bezirksversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an der Beschlussfassung nach den Bestimmungen der Statuten mitzuwirken. Ihnen stehen das Wahlrecht und die Wählbarkeit zur Wahl der Organe der Vereinigung nach Maßgabe der Statuten zu.

 

Art. 7

Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben der Vereinigung Südtiroler Freiberufler zu fördern.
  2. Die Mitglieder haben ihre Beiträge regelmäßig in der von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Art, Höhe und Staffelung des Grundbeitrages für etablierte, junge und praktizierende Freiberufler zu leisten.

 

Art. 8

Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann erlöschen durch
  2. Ableben;
  3. Freiwilligen Austritt;
  4. Ausschluss oder Suspendierung durch die jeweilige Berufskammer;
  5. Ausschluss durch den Landesvorstand wegen Verletzung der Statuten oder wegen Verhaltensweisen, die dem Ansehen der Freiberufler und deren Vereinigung zum Schaden gereichen.
  6. Der freiwillige Austritt gemäß Absatz 1/b ist mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären.
  7. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder sowie eventuelle Erben von Mitgliedern haben keinerlei Ansprüche – auch nicht finanzieller Natur – an das Vermögen der Vereinigung.

 

Art. 9

Organe der Vereinigung

  1. Organe der Vereinigung Südtiroler Freiberufler sind:
  2. der Landesvorstand;
  3. die Bezirksvorstände;
  4. die Mitgliederversammlung;
  5. das Schiedsgericht;
  6. die Rechnungsprüfer
  7. Die Funktionsdauer der Organe beträgt grundsätzlich drei Jahre, sie bleiben aber bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt.

 

Art. 10

Der Landesvorstand

  1. Der Landesvorstand besteht aus dem Landesobmann, ein oder zwei Landesobmannstellvertretern, den Obmännern der Bezirksvereinigungen sowie weiteren sechs bis zehn Mitgliedern, darunter Kassier und Schriftführer. Die großen Berufsgruppen sollen zumindest mit einem Mitglied im Vorstand vertreten sein.
  2. Der Landesvorstand führt die Angelegenheiten der Vereinigung Südtiroler Freiberufler; er ist für alle Maßnahmen zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
  3. Der Landesvorstand ist bei Anwesenheit wenigstens eines Drittels seiner Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  4. Der Landesvorstand ernennt unter seinen Mitgliedern den oder die Landesobmannstellvertreter.

 

Art. 11

Bezirksvorstände

  1. Die Mitglieder der Bezirksvereinigungen wählen jeweils einen Obmann, einen Obmannstellvertreter und weitere sieben bis höchstens neun Ausschussmitglieder. Die Obmänner der Bezirksvereinigungen gehören kraft ihrer Wahl dem Landesvorstand an.
  2. Sowohl der Landesvorstand als auch der Bezirksvorstand können, um eine ausgewogene Vertretung aller Berufsgruppen zu gewährleisten – bis zur Hälfte der gewählten Mitglieder weitere Mitglieder kooptieren.

 

Art. 12

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist alljährlich wenigstens einmal durch den Landesobmann einzuberufen; sie ist darüber hinaus unverzüglich einzuberufen, wenn dies dreißig ordentliche Mitglieder, fünf Mitglieder des Landesvorstandes oder zwei Bezirksvorstände schriftlich unter Angabe der Tagesordnung begehren.
  2. Die Mitgliederversammlung obliegt:
  3. Die Wahl des Obmannes und der Mitglieder des Landesvorstandes;
  4. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  5. Die Genehmigung des wirtschaftlichen Rechnungsabschlusses und des Kassenberichtes, der den Mitgliedern eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung im Sitz der Vereinigung zur Einsicht zur Verfügung steht;
  6. Die Entgegennahmen und Erörterung des Tätigkeitsberichtes;
  7. Die Entlastung der Mitglieder des Landesvorstandes und der Rechnungsprüfer;
  8. Die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Landesvorstand der Mitgliederversammlung obliegt;
  9. Die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Schiedsgerichtes und der Rechnungsprüfer;
  10. Die Beschlussfassung über die Abänderung der Statuten der Vereinigung Südtiroler Freiberufler;
  11. Die Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung Südtiroler Freiberufler.
  12. Die Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
  13. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens eine Zehntel der Mitglieder erscheinen- oder durch bevollmächtigte Mitglieder vertreten sind, wobei jedes ordentliche Mitglied bis zu zehn weitere ordentliche Mitglieder vertreten kann. Die Mitgliederversammlung ist auf jeden Fall zu den Gegenständen gemäß Art. 12 Absatz 2 Buchst. a) bis h) beschlussfähig, wenn eine halbe Stunde über ihren abgesetzten Beginn verstrichen ist. Eine gültige Beschlussfassung über die Änderung der Statuten oder die Auflösung der Vereinigung Südtiroler Freiberufler bedarf der Bekanntgabe des Antrages in der Einladung.
  14. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Änderung der Statuten der Vereinigung Südtiroler Freiberufler kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

Art. 13

Vertretung der Vereinigung

  1. Die Vereinigung Südtiroler Freiberufler wird durch den Landesobmann nach außen vertreten, dem auch die Unterfertigung der schriftlichen Ausfertigungen und Bekanntmachungen der Vereinigung obliegt.
  2. Bei Verhinderung vertritt ihn mit allen Rechten und Befugnissen der Landesobmannstellvertreter bzw. einer der beiden Landesobmannstellvertreter.

 

Art. 14

Schiedsgericht

Streitigkeiten aus dem Vereinigungsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht geordnet, das aus einem Vorsitzenden und zwei Schiedsrichtern besteht, die neben entsprechenden Ersatzmitgliedern durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Es entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.

 

Art. 15

Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die die Gebarung der auf Grund der ordnungsgemäß zu führenden Bücher und Belege prüfen müssen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten haben.

 

Art. 16

Geschäftsordnung

Der Landesvorstand ist ermächtigt, im Rahmen der Statuten – falls erforderlich – eine Geschäftsordnung festzusetzen.

 

Art. 17

Auflösung der Vereinigung

  1. Die Auflösung der Vereinigung kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Über die Auflösung der Vereinigung entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig.
  3. Bei Auflösung der Vereinigung ist ihr Vermögen ausschließlich an einen gemeinnützigen Verein mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben und Zweck und nach Anhörung der Kontrollinstanz laut Artikel 3, Absatz 190 des Gesetzes vom 23.12.1996 Nr. 662 zu übereignen.

 

Art. 18

Übergangsbestimmungen

  1. Der Obmann wird beauftragt, rechtzeitig nach Inkrafttreten der neuen Statuten eine Mitgliederversammlung zwecks Wahl des Landesvorstandes einzuberufen.
  2. Solange die Obmänner der Bezirksvereinigungen nicht durch die statutengemäße Wahl bestellt sind, ist der Landesvorstand ermächtigt, bis zu dieser Wahl je einem Vertreter dieser Bezirke aus dem Stand der ordentlichen Mitglieder dieses Bezirkes in den Landesvorstand zu kooptieren.

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